Frist und Termin
Für Wohnungen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin, sofern der Mietvertrag nichts anderes vorsieht. Massgebend ist, wann die Kündigung bei der Vermieterschaft eintrifft.
Die richtige Form
- Schriftlich und unterschrieben
- Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften in der Familienwohnung unterschreiben beide
- Per Einschreiben senden und den Beleg aufbewahren
Vorzeitig ausziehen
Möchten Sie ausserhalb der Termine ausziehen, können Sie eine zumutbare, zahlungsfähige Nachmieterin oder einen Nachmieter vorschlagen, die bereit sind, den Vertrag zu gleichen Bedingungen zu übernehmen. Dann werden Sie in der Regel von Ihren Pflichten befreit.
Unterstützung
Mieterverbände und die kantonalen Schlichtungsbehörden beraten bei Unklarheiten.
Häufige Fragen
Reicht eine E-Mail als Kündigung?
Nein. Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, am sichersten per Einschreiben.
Was ist ein ortsüblicher Termin?
Ein Kündigungstermin, den Kanton oder Gemeinde festlegen, oft das Ende bestimmter Monate. Im Mietvertrag ist er meist genannt.
Allgemeine Informationen ohne Gewähr. Kantonale Regeln und Ihr Vertrag können abweichen; lassen Sie sich im Einzelfall beraten.



